Anbauvereinigung Greenkeepers Leipzig e.V.
Leipzig
Lizenz nach § 11 KCanG (LDS Sachsen)
Leipzig
Leipzig zählt zu den aktivsten Städten für Anbauvereinigungen in Ostdeutschland. Mehrere Vereine besitzen bereits eine Erlaubnis der Landesdirektion Sachsen nach § 11 KCanG.
💡 Die Landesdirektion Sachsen führt eine öffentliche Liste der lizenzierten Anbauvereinigungen - Leipzig ist dort mehrfach vertreten.
Seit Inkrafttreten des KCanG regeln Anbauvereinigungen den nicht-gewerblichen gemeinschaftlichen Anbau. In Sachsen ist die Landesdirektion (LDS) zuständige Erlaubnisbehörde.
| Aspekt | Stand 2026 |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | KCanG (seit 01.04.2024) |
| Zuständige Behörde | Landesdirektion Sachsen |
| Aktive Clubs (belegt) | Mehrere, u. a. Greenkeepers, CSC Leipzig Süd, CSC Endstation |
| Mitgliederobergrenze | 500 pro Verein |
Leipzig gehört zu den Vorreiter-Städten in Sachsen. Wer Mitglied werden möchte, sollte sich frühzeitig bei mehreren Vereinen informieren, da Aufnahmekapazitäten begrenzt sind.
Alle Einträge werden redaktionell geprüft. Angaben ohne Gewähr — bitte vor dem Besuch bestätigen.
Lizenz nach § 11 KCanG (LDS Sachsen)
Lizenz seit 03.06.2026, Amtsgericht Leipzig VR 8249
Abgabestelle mit festen Öffnungszeiten
Vollständig zugelassener Anbauverein
Standort gesichert, Anbau in Vorbereitung
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Neue Einträge können über unser Kontaktformular eingereicht werden.
Ja. Anbauvereinigungen sind seit dem KCanG (April 2024) legal, sofern sie eine Erlaubnis nach § 11 KCanG von der Landesdirektion Sachsen besitzen. In Leipzig gibt es mehrere lizenzierte Vereine.
Voraussetzungen sind Volljährigkeit und Hauptwohnsitz in Deutschland. Die Aufnahme erfolgt direkt beim Verein - häufig über ein Online-Formular oder Warteliste. Nach Aufnahme gilt in der Regel eine Wartezeit bis zur ersten Abgabe.
Stand 2026 sind mehrere Vereine in Leipzig lizenziert oder in Gründung, darunter Greenkeepers Leipzig, CSC Leipzig Süd, CSC Endstation, Cannabis Anbau Leipzig und Smokey Joe's.
Konsum ist im öffentlichen Raum erlaubt, jedoch nicht im Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kitas, Spielplätze und Sportstätten sowie nicht in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.